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Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck (LV 24)
Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung nach der März 2009 - 36 Seiten - Format A4 - ISBN - 3-936415-60-9 Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese besteht aus der Erfassung der Gefahrstoffe, der Erstellung eines Konzeptes für die Schutzmaßnahmen und der Prüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen. Dabei müssen Arbeitgeber u. a. belegen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Um insbesondere Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Hilfen an die Hand zu geben, werden verfahrens- und stoff-spezifische Kriterien (VSK) erarbeitet. Entspricht die betriebliche Situation eines Unternehmens der in einer VSK beschriebenen, so gilt nach § 8 Abs. 1 GefStoffV die „Vermutungswirkung“, d.h., der Arbeitgeber kann sich bei Einhaltung der beschriebenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien darauf verlassen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und die getroffenen Maßnahmen *die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden nach Vorgaben erstellt, die in der Technischen Regel TRGS 420 - Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung- beschrieben sind. Im Anhang der TRGS 420 werden die entsprechenden Verfahren aufgelistet. Die im Jahr 2001 erarbeitete Handlungsanleitung „Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck“ wurde zuletzt im Frühjahr 2008 überarbeitet. In diese Überarbeitung flossen geänderte Arbeitsplatzgrenzwerte sowie der aktuelle Stand der Technik ein. Im Rahmen der 42. Sitzung am 17. und 18. November 2008 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Handlungsanleitung „Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck“ als VSK verabschiedet. |